Statuten

Verein Netzwerk Schweizer Memorial für die Opfer des Nationalsozialismus

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Netzwerk Schweizer Memorial für die Opfer des Nationalsozialismus)) besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Vernetzung der verschiedenen Schweizer Vermittlungsorte und Schauplätze für die Erinnerung an die Opfer des Nationalsozialismus. Er fördert die wissenschaftliche und fachliche Begleitung und Beratung dieser Vermittlungsorte und Schauplätze auf deren ausdrücklichen Wunsch. Darüber hinaus fördert er schwerpunktmässig, in Zusammenarbeit mit dem Kanton St. Gallen, die Planung, die Realisierung und den Betrieb eines nationalen grenzüberschreitenden Vermittlungs- und Vernetzungsortes im St. Galler Rheintal. Er stellt insbesondere die Koordination dieses Angebots mit dem Erinnerungsort in Bern sicher. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Beiträge der assoziierten Mitglieder
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

4. Mitgliedschaft

Mitglieder (nachfolgend auch als Vereinsmitglieder bezeichnet) sind folgende juristische Personen:

  • Der Kanton St. Gallen
  • Die Stadt Bern (vertretend für die zu gründende Trägerorganisation des Memorials in Bern)
  • Der Schweizerische Israelitische Gemeindebund SIG
  • Universität Basel (vertreten durch das Zentrum für Jüdische Studien)
  • ETH Zürich (vertreten durch Archiv für Zeitgeschichte AfZ)

Assoziierte ohne Stimmrecht sind juristische Personen in der Schweiz und aus dem benachbarten Ausland, die Vermittlungsorte oder Schauplätze zur Erinnerung an die Opfer des Nationalsozialismus in der Schweiz anregen, planen, vernetzen, wissenschaftlich begleiten oder betreiben. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme und den Ausschluss von assoziierten Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist auf Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 12 Wochen vor Jahresende schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
d) die Geschäftsstelle

8. Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens Ende Juni statt. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden ein. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Assoziierte Mitglieder werden als Gäste ohne Stimmrecht an die Mitgliederversammlung eingeladen. Sie haben Antrags- und Rederecht. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks einberufen. Der Vorstand kann bei Bedarf eine virtuelle Durchführung der Mitgliederversammlung beschliessen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl der Revisionsstelle
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets\
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern wenigstens vier Mitglieder teilnehmen. Beschlüsse kommen zustande, wenn wenigstens drei Mitglieder zustimmen. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung von wenigstens vier Mitgliedern. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Dem Vorstand gehört eine Vertretung jedes Mitglieds an:

  • Eine vom Kanton St. Gallen delegierte Person
  • Eine vom Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund delegierte Person
  • Eine vom Zentrum für Jüdische Studien an der Universität Basel delegierte Person
  • Eine von der ETH Zürich (vertreten durch das Archiv für Zeitgeschichte AfZ) delegierte Person
  • Eine von der Stadt Bern delegierte Person (in Vertretung der zu gründenden Trägerorganisation des Memorials in Bern)

Die Vereinsmitglieder teilen den anderen Vereinsmitgliedern und dem Vorstand Mutationen in Bezug auf die delegierten Personen mit. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand konstituiert sich selber. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen und hierfür Fachpersonen (insbesondere auch von assoziierten Mitgliedern) beiziehen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Verträge über Dienstleistungen abschliessen. Dienstleistungsverträge mit Vereinsmitgliedern sind zulässig, wenn marktübliche Konditionen vereinbart werden. Er entscheidet über die Verwendung von Erträgen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch elektronisch) möglich. Den Vorstandsmitgliedern werden keine Entschädigungen ausgerichtet, sie haben Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichprobenkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

11. Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle wird durch die Geschäftsstelle des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebundes SIG in Zürich geführt und durch Mitarbeitende des SIG betreut. Zwischen dem Verein und dem SIG wird über Umfang und Entschädigung der Leistungen der Geschäftsstelle eine Vereinbarung abgeschlossen.

12. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

13. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von vier Mitgliedern beschlossen werden. Nehmen weniger als vier Mitglieder an der Versammlung teil, wird innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abgehalten. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. November 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Statuten

Trägerverein Schweizer Memorial für die Opfer des Nationalsozialismus

1. Name, Sitz 

Unter dem Namen Trägerverein Schweizer Memorial für die Opfer des Nationalsozialismus besteht ein Ver-ein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. Zweck 

Der Verein bezweckt das Memorial für die Opfer des Nationalsozialismus mit seinen Aktivitä-ten langfristig zu unterstützen. Er unterstützt vorerst schwerpunktmässig den Erinnerungsort in Bern. Dazu zählen insbesondere die Koordination von Unterhalt, Betrieb und Sicherheit so-wie die Weiterentwicklung und Ergänzung des Erinnerungsortes und seines inhaltlichen Vermittlungsangebotes. Zu einem späteren Zeitpunkt wird eine Unterstützung des Vermittlungs- und Vernetzungsortes im St. Galler Rheintal hinzukommen. Der Verein unterstützt die entsprechenden Bemühungen und beteiligt sich aktiv in Fragen der Strategieentwicklung beider Standorte und entsprechender rascher Anpassung oder Erneuerung der Strukturen. Er kann Kooperationen und strategische Allianzen eingehen und mit anderen juristischen Personen fusionieren. 

Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfe-zwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel 

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel: 

  • Mitgliederbeiträge 
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen 
  • staatlichen Beiträgen/Subventionen und Drittmittelfinanzierungen 
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen 
  • Erträgen aus dem Vereinsvermögen 
  • Spenden und Zuwendungen aller Art 

4. Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. 

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme endgültig entscheidet. Er kann die Aufnahme ohne An-gabe von Gründen ablehnen.

5. Mitgliederbeitrag 

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet. Die Vereinsversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge.

6. Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt 

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
  • bei juristischen Personen, Personengesellschaften und öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

7. Austritt und Ausschluss 

Jedes Mitglied kann seinen Austritt unter Beachtung einer Frist von drei Monaten auf das Ende des Geschäftsjahres erklären. Die Erklärung hat in schriftlicher Form zuhanden des Vor-stands zu erfolgen. 

Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein aus wichtigen Gründen ausschliessen, insbesondere wenn das Mitglied die Interessen und Zielsetzungen des Vereins verletzt, dem Verein einen schlechten Ruf bringt oder versprochene Leistungen nicht erbringt. Der Ausschluss muss begründet werden. 

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann den Ausschluss mittels Einsprache innerhalb eines Monats anfechten. Die Einsprache muss schriftlich sein und dem Vorstand eingereicht werden. Die Vereinsversammlung entscheidet an der nächsten Vereinsversammlung über die Einsprache betreffend Ausschluss abschliessend. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte. Wenn die Vereinsversammlung den Ausschluss aufhebt, wird das ausgeschlossene Mitglied rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausschlusses wieder Mitglied. 

Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand ausgeschlossen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Einspracherecht zusteht.

8. Wirkungen der Beendigung der Mitgliedschaft 

Ausgeschiedene bzw. ausgeschlossene Mitglieder schulden für das laufende Geschäftsjahr den vollen Mitgliederbeitrag.

9. Organe 

Die Organe des Vereins sind: 

  • die Vereinsversammlung 
  • der Vorstand 
  • die Revisionsstelle, sofern eine solche gewählt wird 
  • die Geschäftsstelle, sofern eine solche gewählt wird 

10. Protokolle 

Vereinsversammlungen und Sitzungen des Vorstands werden protokolliert. Der/die Vorsitzende sowie der/die Protokollführer/in unterschreiben das Protokoll gemeinsam. Das Protokoll enthält mindestens: 

  • die Sitzungsart (Vereinsversammlung oder Vorstandssitzung) 
  • das Datum der Sitzung 
  • die Feststellung über die Anzahl anwesender beziehungsweise abwesender Personen 
  • den Namen der/des Vorsitzenden 
  • den Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers 
  • die zu Protokoll gegebenen Erklärungen 
  • die Beschlüsse und Wahlergebnisse 

11. Vereinsversammlung 

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist die Versammlung der Vereinsmitglieder. Aktivmitglieder sind stimmberechtigt. Passivmitglieder werden als Gäste ohne Stimmrecht an die Vereinsversammlung eingeladen. Sie haben Antrags- und Rederecht. 

Die ordentliche Vereinsversammlung wird alljährlich im ersten Halbjahr durchgeführt und vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Über An-träge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung. 

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können unter Angabe des Zwecks die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von drei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat. 

Der Ort der Vereinsversammlung wird vom Vorstand bestimmt. Die Vereinsversammlung kann als physische Versammlung, in Form einer schriftlichen Abstimmung, in Form einer elektronischen Abstimmung oder als elektronische Versammlung durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung. 

Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Zahl der an-wesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Jedes Aktivmitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Juristische Personen, Personengesellschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften üben ihr Stimmrecht durch einen Vertreter aus, der Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sein muss. 

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins benötigen die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder. 

Die Vereinsversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben und Kompetenzen: 

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Präsidiums 
  • Wahl der Revisionsstelle 
  • Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets 
  • Entgegennahme des Revisionsberichts 
  • Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten 
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses 
  • Entlastung des Vorstands 
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge 
  • Entscheide über angefochtene Beschlüsse des Vorstandes, Mitglieder auszuschliessen 
  • Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden 

12. Vorstand 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Personen, die nicht Vereinsmitglied sind, können in den Vorstand gewählt werden. 

Das Präsidium wird von der Vereinsversammlung bezeichnet. Ein Co-Präsidium ist möglich. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wieder-wahl ist unbeschränkt möglich. 

Der Vorstand ist zuständig zur Erledigung aller laufenden Geschäfte, welche nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder diese Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere: 

  • Planung und Durchführung von Tätigkeiten in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes 
  • Vertretung des Vereins gegen aussen 
  • Vorbereitung und Einberufung der Vereinsversammlung 
  • Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung 
  • Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern 
  • Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder 
  • Aufstellung von Budget und Jahresrechnung 
  • Erlass von Reglementen 
  • Abschluss von Verträgen 
  • Verwaltung des Vereinsvermögens 
  • die Geschäftsführung, soweit er sie nicht übertragen hat 
  • Wahl und Abberufung eines Geschäftsführers und Formulierung des Leistungsauftrags, soweit die Geschäftsführung übertragen wird 

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung und kann weiteren Dritten Zeichnungsberechtigung erteilen. 

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat Stimm-recht und entscheidet bei Stimmengleichheit. 

Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied des Vorstands die mündliche Beratung verlangt. 

Den Vorstandsmitgliedern werden keine Entschädigungen ausgerichtet, sie haben Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. 

13. Revisionsstelle 

Die Mitgliederversammlung kann zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person wählen, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. 

Sofern gemäss Art. 69b ZGB eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchzuführen ist, ist zwingend eine Revisionsstelle zu bestellen. 

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht. 

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

14. Geschäftsstelle 

Die Führung der operativen Geschäfte kann der Vorstand einer Geschäftsstelle übertragen. Der/die Geschäftsführer/in leitet die Geschäftsstelle. Die Zusammenarbeit von Vorstand und Geschäftsstelle sowie Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Geschäftsstelle sind in einem separaten Reglement festzuhalten. Der/die Geschäftsführer/in nimmt mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.

15. Mitteilungen 

Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen per Brief, E-Mail oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Einberufungen der Vereinsversammlung gelten als Mitteilungen.

16. Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

17. Haftung 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen und es besteht keine Nachschusspflicht.

18. Auflösung 

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung erfolgen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zu-stimmung von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder. 

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz und ähnlicher Zweckbestimmung zugewendet. 

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz und ähnlicher Zweckbestimmung erfolgen. 

Dasselbe gilt für die Umwandlung des Vereins in eine andere Rechtsform. 

Genehmigung und Inkrafttreten 

Die vorstehenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 10. Juni 2025 in Zürich genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.